Gesellschaftsvertrag der Vindorf GbR
Dies ist unser ursprünglicher und nicht mehr gültiger Gesellschaftsvertrag, Wir haben ihn belassen, damit andere Gruppen diesen als Beispiel lesen können...
Präambel
Gesellschaftszweck ist der Erwerb, die Bewirtschaftung und die Entwicklung einer Hofanlage im Kreis Lüneburg (im folgenden Projekt genannt).
Die Bewirtschaftung und die Entwicklung der Hofanlage basiert auf den folgenden Grundsätzen:
1 Name, Sitz
1.1 Name der Gesellschaft
Der Name der Gesellschaft lautet: Vindorf GbR
1.2 Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft ist 21368 Boitze, Vindorf
2 Besitz der Gesellschaft
Die Hofanlage Vindorf sowie weitere Flurstücke (lt. notarieller Urkundenrolle Nr. 187/1998, Notariat G. Greunuß) werden von den beim Erwerb im Grundbuch in BGB-Gesellschaft eingetragenen Personen an die Vindorf GbR abgetreten. Die Vindorf GbR übernimmt damit alle Rechte und Pflichten in bezug auf die Hofanlage Vindorf und weitere Flurstücke.
Die im Grundbuch eingetragenen Personen verpflichten sich, die Gebäude und Grundstücke nicht für ihren privaten Zweck zu beleihen oder zu verpfänden. Selbiges erfolgt ausschließlich nach Genehmigung durch die Gesellschaftsversammlung zum Erreichen des Gesellschaftszwecks.
3 Sinn und Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame Bewirtschaftung, der Ausbau sowie die sonstige Nutzung der Hofanlage Vindorf Nr. 3, inklusive aller dazu gehörenden Flächen und Einrichtungen. Die gemeinsame Bewirtschaftung zielt auch darauf ab, Beiträge zur Kranken- und Altersversorgung der GesellschafterInnen zu leisten.
Die Gesellschafter und Gesellschafterinnen verstehen sich als Teil einer politischen Bewegung, deren Ziel es ist,
Die Gesellschaft bietet den einzelnen GesellschafterInnen den Raum, ihre persönliche Form bei der Umsetzung der Gesellschaftsziele zu finden.
4 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr der GbR ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages am 28. Mai 1998.
5 Organe der Gesellschaft
5.1 Gesellschaftsversammlung (GV)
Die Entscheidungen der Gesellschaft werden auf Gesellschaftsversammlungen (GV) vollzogen.
5.2 Außenvertretung, Geschäftsführung
Die Gesellschaft wird nach außen durch ein oder mehrere GeschäftsführerInnen vertreten. Sind mehrere GeschäftsführerInnen bestellt, so sind jeweils zwei von Ihnen gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Wahl der Geschäftsführung erfolgt durch die Gesell-schafts-versammlung.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
5.3 NutzerInnengemeinschaft
Alle das Projekt betreffenden Aspekte des Tagesgeschäftes werden von einer NutzerInnengemeinschaft abgewickelt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
5.4 Geschäftsordnung
Einzelheiten der Gesellschaftsabwicklung werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
6 Gründungsmitglieder / Grundbucheintragung
Die Gründungsmitglieder dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die folgenden Personen:
....
7 Eintritt und Austritt von Gesellschaftsmitgliedern
Wer in die GbR aufgenommen werden möchte, muß die im Gesellschaftsvertrag und der jeweils geltenden Geschäftsordnung festgelegten Grundsätze anerkennen. Der Beitritt erfolgt durch die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages und der aktuell geltenden Geschäftsordnung. Beim Eintritt wird der zu erbringende Gesellschaftsanteil festgelegt und in einem Beitragsverzeichnis festgehalten.
7.1 Neuaufnahme
Wer neu in die GbR aufgenommen wird, muß mindestens den festgelegten geldwertigen Anfangsbetrag erbringen und sich dazu verpflichten,
* eine regelmäßige Gemeinschaftskostenpauschale (laufende Betriebskosten)
* sowie Eigenleistungen und/oder Geldbeiträge, die zum vollständigen Erwerb seines/
ihres Gesellschaftsanteils dienen in einem bestimmten Zeitraum einzubringen.
Die Gesellschaftsversammlung legt aus der momentanen Situation des Projektes die jeweilige Höhe und den davon als Geldbeitrag zu erbringenden Anteil fest.
7.1.1 Erwerb eines Gesellschaftsanteils
Das neue Mitglied wird gleichberechtigteR AnteilseignerIn am Projekt und muß über seine/ihre monatlichen Aufwendungen (Geld und/oder Eigenleistungen) die noch ausstehenden Beiträge oder Eigenleistungen zum Erwerb des Gesellschaftsanteils abtragen. Die Größe des Gesellschaftsanteils ergibt sich aus dem mittelfristig angestrebten Buchwert (siehe 10.3.1), geteilt durch die Anzahl der Mitglieder der GbR.
Der Anteil jedes/r Einzelnen, speziell an der Darlehenstilgung und Verzinsung reduziert sich bei der Aufnahme neuer GesellschafterInnen, es sei denn, der /die Neue ersetzt eineN WeggehendeN und übernimmt dessen/deren Anteil.
Neue GesellschafterInnen zahlen so lange Beiträge oder erbringen die Eigenleistung bis sie ihren gesamten -Gesellschaftsanteil in die Gesellschaft eingebracht haben.
7.2 Verlassen des Projektes / Austritt aus der Gesellschaft
Verläßt jemand das Projekt, so erhält er/sie seinen/ihren Gesellschaftsanteil, abzüglich seines/ihres noch ausstehenden Anteils am Gesellschaftsanteils ausgezahlt. Die erbrachten Beiträge der GesellschafterInnen sind im jeweils aktuellen Beitragsverzeichnis (8.1) festgehalten. Die schon über Beiträge erbrachten und die noch zu erbringenden Anteile am Gesellschaftsanteil werden von einer neuen Person oder vom Rest der GesellschafterInnen unverzinst übernommen. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft im Wert gestiegen ist.
7.2.1 Festlegung des Anteils
Verkündet ein/e GesellschafterIn seinen/ihren Austritt, so wird ein Austrittstag festgelegt. Zum Austrittstag erfolgt die Wertfestlegung der Hofanlage (Wertfestlegungstag) und der sich daraus für den/die ausscheidende/n GesellschafterIn ergebenden Anteil. Die Ermittlung des an den / die austretendeN GesellschafterIn zu zahlenden Betrages (Anteils) wird im Laufe des Folgejahres nach Bekanntgabe des Austrittes ebenso verbindlich von der Gesellschaftsversammlung festgelegt, wie der Auszahlungsmodus. Die / der Ex-GesellschafterIn hat direkten Anspruch auf ihren / seinen Anteil, wenn eine Bindungsfrist von 5 Jahren nach Eintritt verstrichen ist. Ansonsten hat die Gesellschaft die Möglichkeit das eingeflossene Kapital / Eigenleistung als Darlehen weiter in Anspruch zu nehmen, bis die 5 Jahre Bindungsfrist nach Eintritt abgelaufen sind. Hierbei werden die im Projekt üblichen Zinsen ab Austrittstag zugrunde gelegt.
7.2.2 Auszahlung des Anteils
Können die restlichen GesellschafterInnen den Anteil nicht übernehmen und wird innerhalb eines Jahres keine Nachfolgeperson gefunden, so hat die weggehende Person nur den Anspruch auf seinen/ihren marktwertigen Anteil, der maximal dem buchwertigen Anteil entsprechen darf. Die weggehende Person erhält den buchwertigen Anteil, wenn sie innerhalb dieses Jahres 3 Personen, die von der Idee her ins Projekt passen, vorgeschlagen hat. Die Auszahlung des marktwertigen Anteils kann sich auch daraus ergeben, daß die RestgesellschafterInnen beschließen, die Hofanlage einschließlich aller dazugehörenden Grundstücke und aller GbR-Güter bei Weggang ein oder mehrerer Personen zu verkaufen.
8 Anteilssteigerung der Gesellschafter/Innen Wertzuwachs des Projektes
Jede/r GesellschafterIn erhöht in dem Maße ihren/seinen bereits erworbenen Anteil am Gesellschaftsanteil, wie Geldbeiträge oder Eigenleistungen erbracht werden. Der maximal zu erwerbende Anteil ist durch den jeweils festgelegten Gesellschaftsanteil gegeben (7.1.1).
8.1 Beitragsverzeichnis
Zahlungen (Erwerb und wertsteigernde Investitionen) oder erbrachte Eigenleistungen für bauliche Investitionen und sonstige Entwicklung der Infrastruktur und Wirtschaftstätigkeiten führen zur Erhöhung des Buchwertes des Projektes.
Das Beitragsverzeichnis hält folgende Posten fest:
den jeweils aktuellen Stand der bereits erworbenen Anteile am Gesellschaftsanteil, aufgeteilt nach Finanzeingaben, Eigenleistungen und jährlichen Abschreibungen. Einzelheiten regelt die Geschäfts-or-dnung.
9 Besondere Regelungen
9.1 Eingeschränkte Mitgliedschaft in der GbR
Personen, die einen Anteil am Projekt erwerben, müssen nicht zwangsläufig in vollem Umfang am Projektleben teilnehmen (Mitglied der NutzerInnengemeinschaft werden).
Es bestehen zwei Varianten:
I) Personen treten in die Gesellschaft ein und erwerben einen Grundanteil (z.B. 50.000,- DM) und lassen diesen Anteil ruhen, bis zu der Zeit, bis sie in die NutzerInnengemeinschaft eintreten möchten und im Objekt wohnen möchten.
Neben dem Grundanteil sind dann bis zum Eintritt in die NutzerInnengemeinschaft keine weiteren Zahlungen notwendig. Das eingezahlte Kapital verzinst sich nicht. Die Personen haben kein Stimmrecht in der Gesellschaftsversammlung (Stille GesellschafterInnen). Die Höhe des Grundanteils wird von der Gesellschaftsversammlung festgelegt.
II) GesellschafterInnen treten aus der NutzerInnengemeinschaft aus und nehmen zeitweilig oder auf Dauer nicht am aktiven Projektleben teil (Ruhende Teilnahme). Die Personen haben Stimmrecht in der Gesellschaftsversammlung, wenn sie die laufenden Kosten und die Kapital-kosten weiterhin aufbringen.
9.2 Personen mit besonderem Status
Personen, die sich nicht in vollem Umfang (körperlich, finanziell) einbringen können (z.B. Kinder, Ältere, Behinderte, Schwangere,...) genießen einen besonderen Status. Die Gesellschaftsversammlung entscheidet im Einzelfall über die Art und die Höhe anderweitig zu erbringender Leistungen.
10 Gesellschaftsversammlung
10.1 Mitgliedschaft
GesellschafterInnen sind alle Personen über 18 Jahre, die in die Gesellschaft aufgenommen wurden und Anteilseigner am Projekt sind.
10.2 Abstimmungsmodi
Die Gesellschaftsversammlung ist entscheidungsfähig, wenn 2/3 der GesellschafterInnen anwe-send sind. Für Beschlüsse sind 3/4 Mehrheiten der anwesenden stimmberechtigten Gesell-schafter-Innen notwendig, sofern keine anderen Regelungen festgelegt sind.
10.3 Aufgaben der Gesellschaftsversammlung
Die Gesellschaftsversammlung (GV) beschließt und überwacht alle vermögenswirksamen Handlungen.
10.3.1 Bestimmung des Buchwertes
Die GV legt den Buchwert des Projektes einmal im Jahr (Februar) fest. Er ergibt sich aus den Anschaffungskosten, den bereits geleisteten wertsteigernden Eigenleistungen sowie aus den wertsteigernden Finanzierungen abzüglich der jährlichen Abschreibungen. In den Anfangs-buch-wert (Anschaffungskosten) gehen die Kosten der Gründung der Gesellschaft sowie alle Nebenkosten die beim Erwerb des Objektes anfallen (Notarkosten, Gerichtsgebühren, Vergütungen für vorbereitende Beratungstätigkeiten, Grunderwerbssteuer, Maklergebühren sowie die Holzbocksanierung) mit ein.
Darlehenszinsen erhöhen nicht den Buchwert.
10.3.2 Festlegung des mittelfristig angestrebten Buchwertes
Die GV legt, soweit notwendig, den mittelfristig angestrebten Buchwert fest.
Sie bestimmt den Finanzanteil und den Eigenleistungsanteil für jedeN GesellschafterIn und sorgt für ein ausgewogenes Eigentumsverhältnis unter den GesellschafterInnen.
10.3.3 Teilprojekte
Die Gesellschaftsversammlung entscheidet über Teilprojekte im Rahmen des Gesamtprojektes. Liegt ein projektbezogenes, gemeinsames Interesses vor, so kann für dieses Teilprojekt Eigenleistungen, Investitionsmittel und die Deckung der laufenden Kosten bereitgestellt werden. Teilprojekte sind als Antrag in die GV einzubringen, unter Benennung der verantwortlichen GesellschafterInnen. Werden Teilprojekte abgelehnt, so steht es jedem/r GesellschafterIn frei, dies Teilprojekt aus eigenen Mitteln zu betreiben, sofern das Vermögen der GbR nicht betroffen ist und sich das Teilprojekt im Rahmen der Gesellschaftsziele bewegt.
Die GV behält sich vor, Teilprojekte in angemessener Frist zu beenden.
Werden für die Umsetzung von Teilprojekten, die nicht im Allgemeininteresse stehen, Flächen oder Räume benötigt, so können diese von der Gesellschaft angemietet werden. Hierüber sowie über die Höhe der Miete entscheidet die GV.
10.3.4 Eintritt und Austritt
Die GV regelt alle Ein- und Austritte ('7).
10.3.5 NutzerInnengemeinschaft
Die Gesellschaftsversammlung ermächtigt die NutzerInnenversammlung alle Tätigkeiten und Entscheidungen vorzunehmen, die im Rahmen des Zusammenlebens und -arbeitens anfallen.
10.3.6 Geschäftsordnung
Die Gesellschaftsversammlung verabschiedet eine Geschäftsordnung, in der weitere Einzelheiten geregelt werden.
10.4 Ausschluß von GesellschafterInnen
Sollte sich ein/e GesellschafterIn nicht an die Satzung halten oder seine/ihre volle Kostenpauschale nicht zahlen oder dem Anteil an Eigenarbeit nicht nachkommen oder es sonstige Gründe geben, so kann ihm/ihr auf Beschluß der GV gekündigt werden und er/sie muß das Projekt innerhalb der nächsten 3 Monaten verlassen.Der Beschluß muß in der GV durch 2/3 der GesellschafterInnen getroffen werden, wobei direkte Angehörige, BeziehungspartnerIn wegen Befangenheit vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Beim Ausschluß erhält der/die GesellschafterIn seinen/ihren Gesellschaftsanteil auf Basis der letzten jährlichen Wertermittlung beim Auszug zurück. Alle privaten Leihgaben an die Gesellschaft gehen ohne Verrechnung der Abnutzung zurück.
10.5 Geschäftsführung
Die Gesellschaftsversammlung wählt für die Außenvertretung der Gesellschaft eine ein- oder mehrköpfige Geschäftsführung.
10.6 Darlehen (Fremdkapital)
Für den Erwerb der Hofanlage und für weitere Investitionen kann die Gesellschaft Darlehen aufnehmen. Zinsen und Tilgung werden entweder:
a) unter den GesellschafterInnen und/oder NutzerInnen über die monatliche Kostenpauschale umgelegt
und/oder
b) proportional zu dem noch ausstehenden Anteil am Gesellschaftsanteil auf die GesellschafterInnen umgelegt.
Das jeweilige Umlageverfahren wird durch die Gesellschaftsversammlung festgelegt und in das Beitragsverzeichnis eingetragen.
Kapitalkosten (Zinsen) die durch Vorfinanzierungen für Erwerb der Hofanlage und größere Investitionen angefallen sind, können von der Gesellschaftsversammlung über Erwerbs- oder Baukostenzuschüsse auf neue GesellschafterInnen umgelegt werden.
11 Verkauf, Übertragung oder Verschenkung von Gesellschaftsanteilen
Anteile können nur über die Gesellschaftsversammlung verkauft oder gekauft werden.
Gesellschaftsanteile können nicht übertragen oder verschenkt werden.
12 Erbfolge
Das Nutzungsrecht am Projekt ist nicht vererbbar. Die Anteile am Projekt werden den Erben nach der Wertbemessung des Projektes am Todestag innerhalb von 6 Monaten ausgezahlt.
13 Einziehung und zwangsweise Abtretung von Gesellschaftsanteilen
(1) Die Einziehung eines Gesellschaftsanteils ist zulässig.
(2) Der Gesellschaftsanteil einer/-s GesellschafterIn kann auch zwangsweise eingezogen werden, wenn - gleichgültig ob verschuldet oder unverschuldet - in ihrer/seiner Person ein wichtiger Grund liegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) ein/e GesellschafterIn kündigt,
b) ein/e GesellschafterIn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich macht oder erheblich gefährdet oder ihr/sein Verhalten in der Gesellschaft untragbar erscheinen läßt,
c) der Gesellschaftsanteil einer/-s Gesellschafterin/-s gepfändet und die Pfändung nicht innerhalb von 2 Monaten wieder aufgehoben wird,
d) über das Vermögen einer/-s Gesellschafterin/-s das Konkurs- oder gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; wird der Eröffnungsbeschluß rückwirkend aufgehoben, so muß der Gesellschaftsanteil zurückübertragen werden.
In den Fällen zu c) und d) wird der Gesellschaftsanteil mit Wirkung ab Pfändung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens eingezogen.
(3) Die Einziehung geschieht durch Beschluß der GV (siehe 10.4). Der Beschluß muß spätestens 2 Monate nach Eintritt des Einziehungsgrundes gefaßt werden.
14 Dauer der Gesellschaft/Auflösung der Gesellschaft
Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so werden allen am Auflösungstag rechtmäßigen GesellschafterInnen ihre Anteile, abzüglich der anteilsmäßig zu tragenden Schulden ausgezahlt. Die Hofanlage und alle weiteren Flurstücke sowie alle etwaigen noch nicht abgetragenen Schulden auf die Hofanlage fallen an die im Grundbuch eingetragenen Personen.
15 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt - soweit gesetzlich zulässig - die Zuständigkeit der Gerichte des Sitzes der Gesellschaft als vereinbart.
Stand 1.7.1998